Satzung



§ 1 Name und Sitz des Vereines

I. Der Verein führt den Namen "Schützenverein 1991 Hainrode e.V." Er hat
seinen Sitz in Hainrode

II. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenverbandes, dessen Sportart im
Verein betrieben wird und erkennt seine Satzung und Ordnungen an.


§ 2 Zweck, Aufgaben Grundsätze

I. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenordnung"
Abhaltung von geordneten Schießübungen für Kleinkaliber und Luftgewehr
Durchführung von Schießübungen und Schießsportveranstaltungen

II. Die Unterstützung aller Bestrebungen zur Herausbildung eines guten
Nachwuchses im Schießsport im Rahmen der allgemeinen Jugendpflege.
Durchführung von Schützenfesten
Die Mitglieder des Schützenvereines Hainrode e.V. haben das Recht, die
Sportstätte Schießstand zur Ausübung des Schießsportes zu benutzen.
Pflege und Ausübung des Schießsportes auf sportlicher Grundlage nach der
Sportordnung des Schützenvereins.

III.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsämter sind Ehrenämter.
Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit und
entstehen den Vereinsmitgliedern Kosten (z.B. Fahrtkosten, Verpflegungskosten), so
können den Vereinsmitgliedern auf Antrag diese Kosten im Rahmen der steuerlichen
Unbedenkbarkeit erstattet werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

I. Mitglied kann jeder unbescholtene Bürger ab Vollendung des 14. Lebensjahres
werden.
Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit. Die zustimmende schriftliche Erklärung des gesetzlichen
Vertreters bei Jugendlichen von 14 bis 17 Jahren ist erforderlich.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Schriftführer des Vorstandes
einzureichen.

II.Ehrenmitglieder können auch natürliche Personen werden, die nicht Mitglied
des Vereins sind.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

II. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines
Geschäftsjahres zulässig.

III.Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen erheblichen Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtung,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen Interessen des Vereines
- wegen grobem unsportlichen Verhalten,
- bei Rückstand der Zahlung von Beiträgen über ein Jahr und nach zweimaliger
schriftlicher Mahnung.

III.Gegen Ausschluss kann das Mitglied Beschwerde einlegen.
Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
Vor jeder Entscheidung ist das Mitglied anzuhören.

§ 7 Rechte und Pflichten

I.Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunhemen, die
Anlagen, Waffen, Schussgeräte und sonstigen Geräte des Vereins
zweckentsprechend zu nutzen

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen gemäß der
Finanzierungsordnung des Vereins verpflichtet.
Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden in der
Geschäftsordnung festgelegt.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Kassierer,
- dem Schriftführer - Presse-und Öffentlichkeitsarbeit, sowie
- dem Schießwart.
Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und
den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren in einer Wahl gewählt und ist die Mitgliederversammlung rechenschaftpflichtig.
In den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
Jugendliche können ab wirtschaftlicher Selbstständigkeit an der Wahl
teilnehmen.
Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig, mehrere
Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.


§ 10 Die Mitgliederversammlung

I. Die Jahreshauptversammlung findet jährlich im 1. Quartal statt.
Weitere Mitgliederversammlungen können in der Geschäftsordnung fest-
gelegt werden .

II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein viertel der
Mitglieder schriftlich einen Antrag unter Angabe von Gründen beim Vorstand eingereicht
hat, oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.


§ 11 Die Zuständigkeit einer ordentlichen Mitgliederversammlung

I. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
- Entscheidungen über die Aufnahme neuer Mitglieder und dem Ausschluss von
Mitgliedern in Berufungsfällen,
- Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung üben,
- Festsetzung von Beiträgen und Umlagen,
- Wahl des Kassenprüfers, jährlich,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie
- Genehmigung des Haushaltplanes, jährlich.

§ 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird 10 Tage vorher durch Aushang
in der Gemeinde einberufen.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen schriftlich unter Benennung des
Änderungswunsches mindestens 4 Wochen vorher beim Vorstand eingereicht werden.

§ 13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

I. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes
und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.
Bei Verhinderung von beiden wird durch die Versammlung der Leiter mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigt.

II. Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder
anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann zur
gleichen Tagesordnung die Mitgliederversammlung wiederholt werden.
Entsprechend der anwesenden Mitglieder ist diese Mitgliederversammlung
beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit erfolgen.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder
erforderlich.

§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit

I. Wahlrecht besitzen nur Mitglieder und Ehrenmitglieder, welche Stimmrecht besitzen.
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

I. Alle ordentlichen Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, können
gewählt werden.

§ 15 Ernennung von Ehrenmitgliedern

I. Personen, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können
auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

II.Die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedarf der Zustimmung der
Mitgliederversammlung.

§ 16 Kassenprüfung

I. Die Mitgliederversammlung wählt für die Jahreshauptversammlung einen
Kassenprüfer.
Dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes sein oder eines von ihm eingesetzten
Gremiums angehören.

II. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.

§ 17 Die Ordnungen

I. Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine
Finanzordnung, sowie eine Ordnung zur Benutzung der Sportstätten zu
erlassen.
Weitere, sich darüber hinaus ergebende notwendige Ordnungen, kann der
Vorstand erlassen.

II. Diese Ordnungen besitzen Gültigkeit, wenn sie mit einfacher Mehrheit der
Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 18 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist
unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Abstimmungsergebnisses jeweils eine
Niederschrift anzufertigen.
Die Niederschriften sind vom Schriftführer anzufertigen und durch zwei
Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.

§ 19 Auflösung des Vereines

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Bis 5 Jahre nach Auflösung ist das Vermögen bei der Gemeindeverwaltung zu erhalten
soweit sich in dieser Zeit ein neuer Schützenverein gebildet hat, ist diesem das
hinterlegte Vermögen zu übergeben.

§ 19 Auflösung des Vereines

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung
des Schützenverein 1991 Hainrode e.V. am 19.11.2005 beschlossen worden.


gezeichnet: Steffen Engel
1. Vorsitzender